Am 01.01.2021 tritt die neue EU Drohnenverordnung in Kraft. Die EU-Richtlinien der neuen EU-Drohnenverordnung definieren einheitliche Grundregeln für die Länder der EU sowie für die Schweiz, Island und Norwegen. Darüber hinaus sind länderspezifische Vorgaben möglich, die zusätzlich einzuhalten sind.
Wir haben durch entsprechende Maßnahmen vorgesorgt, dass wir auch in der Übergangszeit unsere Drohnendienstleistungen nahezu uneingeschränkt erbringen können. Wir werden alles daran setzen um möglich wenig Gebrauch von der Übergangsregelung machen zu müssen.
Risikoklassen (C0, C1, C2, C3 und C4)
Künftig werden Drohnen in 5 Risikoklassen (C0, C1, C2, C3 und C4) unterteilt. Aktuell gibt es auf dem Markt keine Drohne welche die neuen Anforderungen erfüllt. Für Bestands-Drohnen gibt es Sonderregelungen und eine befristete Übergangsregelung. Dies betrifft alle Drohnen, die noch vor dem 01.01.2023 produziert werden und keine Klassifizierung besitzen.
EU-Kompetenznachweis A1/A3
Für die meisten Drohnenflüge wird künftig der EU-Kompetenznachweis A1/A3 benötigt. Der EU-Kompetenznachweis A1/A3 kann nur durch eine Teilnahme am Online-Training des Luftfahrt Bundesamts (LBA) nach anschließender Online-Prüfung erworben werden. Dieser Kompetenznachweise oder auch kleiner Drohnenführerschein genannt bildet die Grundlage für alle weiteren Lizenzen.
EU-Fernpilotenzeugnis A2
Um weitere Berechtigungen zu erhalten wird das EU-Fernpilotenzeugnis A2 für Drohnenpiloten benötigt. Die Ausbildung und Prüfung erfolgt bei einer der vom LBA bestätigten Stellen.